Der Vorwurf eines Vergehens oder Verbrechens kann nicht nur empfindliche Strafen nach sich ziehen. Schon allein die Ermittlungen in Zusammenhang mit einer Straftat haben oft negative Folgen für das Berufs- und Privatleben des Beschuldigten. Auch deshalb ist rechtzeitige anwaltliche Hilfe gerade im Strafrecht so wichtig. Die Kanzlei am Forum ist seit Jahren auf diesem Gebiet tätig. Sie steht Ihnen im ganzen Allgäu zur Seite und vertritt Sie vor den zuständigen Strafgerichten.
1. Drogenstrafrecht
Während die meisten anderen Straftaten im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind, gibt es für Drogendelikte ein Spezialgesetz: Das so genannten Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG). Hierin ist bestimmt, welche Drogen/Stoffe und welche Tathandlungen verboten sind und welche Strafen auf Verstöße stehen.
Die verbotenen Substanzen sind in einer Anlage zum BtMG aufgelistet: Verbreitete Drogen sind z.B. Haschisch, Heroin und Kokain, Ecstasy und Speed, aber auch Medikamente, wie Morphium oder Opium.
Als Drogendelikte nach dem BtMG strafbar sind insbesondere:
- der Drogenbesitz und -erwerb
- der Drogenanbau oder ihre Produktion,
- der Drogenhandel.
- Die meisten Drogendelikte nach dem BtMG werden als so genannte Vergehen Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
- Schwerere Fälle gelten als Verbrechen, auf die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem bis fünf Jahren steht. Mit zwei Jahren Mindeststrafe haben z.B. Täter zu rechnen, die Betäubungsmittel unerlaubt herstellen, mit ihnen handeln etc. und dabei als Mitglied einer Bande tätig sind oder Personen, die Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführen.
Drogendelikte können für den Beschuldigten gravierende Folgen haben. Bei schweren Tatvorwürfen droht oft sogar Untersuchungshaft.
Wir prüfen die Tatvorwürfe und entwerfen die für Sie geeignete Verteidigungsstrategie. Oft können wir eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreichen. Ist dies aufgrund der Beweislage nicht möglich, setzen wir uns für eine möglichst milde Strafe oder eine Strafaussetzung zur Bewährung ein.
Besteht bei Ihnen Drogenabhängigkeit, so kommt auch die so genannte „Therapie statt Strafe“ in Betracht. Einer Vollstreckung Ihrer Strafe können Sie in bestimmten Fällen entgehen, wenn Sie sich einer Drogentherapie unterziehen.
2. Sexualstrafrecht
Durch das Sexualstrafrecht soll die so genannte sexuelle Selbstbestimmung eines jeden Menschen geschützt werden. Zu den in der Praxis besonders relevanten Sexualstraftaten gehören:
- Sexuelle Nötigung: Eine Person wird mit Gewalt, durch Drohung oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage genötigt, sexuelle Handlungen zu dulden oder vorzunehmen
- Vergewaltigung: Der Täter vollzieht mit dem Opfer den Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen mit Eindringen in den Körper
- sexuelle Belästigung: Eine andere Person wird in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt
- sexueller Missbrauch von Kindern: Es werden sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren vorgenommen oder der Täter lässt sie von dieser an sich vornehmen
- Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornographie.
Während sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigung als Vergehen verfolgt werden, ist die Vergewaltigung ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
Umfangreiche gesetzliche Neuerungen stehen im Zusammenhang mit Sexualstraftaten gegen Kinder an. Der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder sieht u.a. folgendes vor:
- Der sexuelle Missbrauch von Kindern soll mit dem Begriff „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ gesetzlich neu gefasst werden. Der Grundtatbestand soll künftig ein Verbrechen sein, strafbar mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren. Bisher werden derartige Taten nur als Vergehen mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe verfolgt.
- Auch die Verbreitung von Kinderpornografie (Bilder, Videos etc.) soll künftig als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren verfolgt werden (bisher Vergehen mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe). Besitz und Besitzverschaffung solchen Materials als Verbrechen mit Freiheitsstrafen von einem bis zu fünf Jahren (bisher Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
Die Besonderheit des Vorwurfs eines Sexualdeliktes besteht in der immensen Rufschädigung und sozialen Ächtung, die dies für den Beschuldigten zur Folge hat. Das gilt insbesondere dann, wenn es um den behaupteten Missbrauch von Kindern geht. Das rechtzeitige Einschalten eines spezialisierten Rechtsanwalts ist auch deshalb ganz besonders wichtig. Wir helfen Ihnen sofort und diskret.
3. Verkehrsstrafrecht
Durch die Kombination unserer besonderen Expertise im Strafrecht und Verkehrsrecht sind wir für Sie auch und gerade in Verkehrsstrafsachen die richtigen Ansprechpartner: Häufige Tatvorwürfe sind das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Fahrer- oder Unfallflucht) sowie Drogen oder Alkohol im Verkehr. Bei Unfällen mit Personenschäden steht auch der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum.
Unfallflucht
Sind Sie an einem Unfall beteiligt, dürfen Sie den Unfallort nicht einfach verlassen. Dies gilt auch dann, wenn Sie an dem anderen Fahrzeug z.B. „nur“ einen Lackschaden verursacht haben. Tun Sie dies doch, drohen nach § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Daneben kann es zum Verlust des Versicherungsschutzes kommen. Ihre Versicherung reguliert zwar den Haftpflichtschaden, holt sich aber das Geld von Ihnen zurück.
Unfallflucht lässt sich allerdings oft nur schwer nachweisen. Mit einer geschickten Strategie ist es uns häufig möglich, einen Strafprozess zu vermeiden.
Alkohol oder Drogen am Steuer
Für das vorsätzliche oder fahrlässige Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss droht nach § 316 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Gerade bei der Bestimmung des Promillewertes oder bei Drogentest kommt es oft zu Fehlern. Vielfach steht so das gesamte Verfahren auf tönernen Füßen. Aber auch sonst können wir Ihnen mit unserer Erfahrung und Sachkunde helfen, einer Strafe zu entgehen oder eine Strafmilderung durchzusetzen. Auch drohende Fahrverbote lassen sich oft vermeiden, verkürzen oder in Geldbußen umwandeln.
Unfall mit Personenschäden
Kommt bei einem Verkehrsunfall ein Mensch zu Schaden und konnte der Unfallfahrer die Verletzung der anderen Person voraussehen, wird ihm oft auch eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) angelastet. Die Tat wird verfolgt, wenn entweder der Geschädigte einen Strafantrag stellt (so genanntes Antragsdelikt) oder ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Alkohol oder Drogen im Spiel waren oder der Fahrer besonders leichtfertig handelte.
Stellt sich im Prozess heraus, dass der Unfallfahrer fahrlässig die Verletzung einer anderen Person verursacht hat, was im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung meist angenommen wird, kommt i.d.R. eine Geldstrafe auf ihn zu, manchmal auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
4. Körperverletzungsdelikte
Wegen Körperverletzung kann sich ansonsten strafbar machen, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder ihre Gesundheit schädigt. Dabei wird u.a. zwischen einfacher, gefährlicher und schwerer Körperverletzung unterschieden.
- Die einfache Körperverletzung kann nach § 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (fahrlässige Begehungsweise nach § 229 StGB bis zu drei Jahren) oder mit Geldstrafe bestraft werden.
- Auf die so genannte gefährliche Körperverletzung, z.B. mittels einer Waffe, eines gefährlichen Gegenstands oder Giftes, stehen nach § 224 StGB bis zu zehn Jahre Haft.
- Die schwere Körperverletzung, bei der das Opfer schwere bleibende Schäden erleidet, etwa blind, schwer krank oder behindert bleibt, wird nach § 226 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
- Auf die Körperverletzung mit Todesfolge steht nach § 227 StGB eine Mindest-Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
In der Verteidigung gegen Körperverletzungsdelikte haben wir langjährige Erfahrung. Oft können wir z.B. plausibel machen, dass der Beschuldigte in Notwehr oder ohne Vorsatz handelte. Vielfach lässt sich auch darlegen, dass er lediglich eine einfache und keine gefährliche Körperverletzung begangen hat. So erreichen wir als Verteidiger häufig eine Einstellung, einen Freispruch oder eine milde Strafe für unsere Mandanten.
5. Jugendstrafrecht
Für jugendliche Täter zwischen 14 und 18 Jahren gilt das so genannte Jugendstrafrecht. Es ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt, folgt einem anderen Verfahren als das Erwachsenenstrafrecht und sieht auch andere Strafen und Sanktionen vor.
Jugendstrafrecht kommt auch öfter bei Tätern zur Anwendung, die zwar schon über 18 aber noch unter 21 Jahre alt sind. Voraussetzung ist, dass diese entweder in ihrer Reife verzögert sind oder ihnen eine so genannte jugendtypische Tat vorgeworfen wird (z.B. leichtere Verfehlung aus Gruppenzwang, Übermut oder Angeberei, Prügeleien unter Jugendlichen usw.).
Anders als das Erwachsenenstrafrecht folgt das Jugendstrafrecht dem Erziehungsgedanken. Fehlentwicklungen sollen korrigiert und einer Straffälligkeit in der Zukunft entgegengewirkt werden. Deshalb sieht es nicht in erster Linie Strafen, sondern vorrangig andere Sanktionen vor.
Ausgesprochen werden können:
- Verwarnungen
- Arbeitsleistungen und Auflagen, den Schaden wieder gut zu machen etc.
- so genannter Jugendarrest von mehreren Tagen oder Wochen
- Jugendstrafen, d.h. Haftstrafen von mindestens sechs Monaten in einer Jugendhaftanstalt.
Im Jugendstrafrecht bestehen meist gute Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen. Sind erzieherische Maßnahmen bereits eingeleitet, lässt sich die Staatsanwaltschaft auch oft darauf ein, ihre Ermittlungen einzustellen. Wir setzen uns mit all unserer Erfahrung für Sie oder Ihr Kind ein.
6. Eigentums- und Vermögensdelikte/Wirtschaftsstrafrecht
Zu den häufigsten Eigentums- und Vermögensdelikten gehören Diebstahl und Betrug. Letzterer spielt auch im so genannten Wirtschaftsstrafrecht oft eine Rolle.
Diebstahl
Wegen Diebstahls gem. § 242 StGB macht sich strafbar, wer einem anderen Menschen z.B. das Handy wegnimmt, um es unberechtigt für sich zu behalten. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Betrug
Wegen Betrugs wird nach § 263 StGB bestraft, wer einen anderen täuscht, bei ihm einen Irrtum erregt und von ihm daraufhin rechtswidrig Geld oder einen Vermögenswert erhält. Der Täter bietet z.B. ein Handy zum Kauf an, das er in Wirklichkeit aber gar nicht veräußern will. Das Opfer überweist ihm Geld, bekommt aber kein Handy. Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen können die Folge sein.
An Bedeutung gewinnen Fälle des Betrugs im Internet. Auch dabei handelt es sich strafrechtlich schlicht um Betrug, denn ein eigener Tatbestand des Internetbetrugs existiert nicht. Vielleicht bekanntester Fall ist das Phishing, bei dem Daten über gefälschte E-Mails oder Webseiten abgefangen werden. Das Opfer wird z.B. über einen Link auf eine gefälschte Internetseite geführt, auf der es Daten eingeben soll. Der Täter kauft dann auf Kosten des Opfers ein oder leert dessen Konto.
Wirtschaftsstrafrecht
Im Wirtschaftsstrafrecht drohen oft hohe Strafen, häufig sogar Haft. Es handelt sich um ein besonders vielschichtiges Rechtsgebiet. Mit unserer Erfahrung und besonderen Expertise sind wir auch hier Ihr verlässlicher Rechtsbeistand.
Neben gängigen Betrugsfällen spielen im Wirtschaftsstrafrecht oft Sonderformen des Betrugs (Kapitalanlage- oder Subventionsbetrug) eine Rolle. Außerdem Steuer- und Bestechungsdelikte oder Insolvenzstraftaten.
7. Pflichtverteidigung
Ein Pflichtverteidiger wird Ihnen nur in den Fällen der so genannten notwendigen Verteidigung bestellt und auch nur dann, wenn Sie noch keinen von Ihnen selbst gewählten Verteidiger haben.
Wann von einer notwendigen Verteidigung auszugehen ist bestimmt die Strafprozessordnung. 2019 hat Deutschland eine Richtlinie der EU umgesetzt und den Anwendungsbereich der Pflichtverteidigung im Strafrecht erweitert. Eine notwendige Verteidigung besteht unter anderem in folgenden Fällen:
- Wenn zu erwarten ist, dass Ihre Hauptverhandlung in der ersten Instanz vor dem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht stattfindet,
- wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder
- wenn Sie einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen sind; Sie müssen also noch tatsächlich nicht in Haft sein.
- Ferner wenn wegen der Schwere der Tat, der zu erwartenden Rechtsfolge oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Der Pflichtverteidiger wird zunächst von der Staatskasse bezahlt. Ein häufiger Irrtum besteht allerdings in der Verwechslung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Pflichtverteidigung. Anders als für die PKH spielt es für die Pflichtverteidigung keine Rolle, ob Sie sich einen Anwalt leisten können. Ob ein Pflichtverteidiger bestellt wird, bestimmt sich ausschließlich danach, ob der Angeklagte verteidigt sein muss. Sein Einkommen ist dafür irrelevant.
Welchen Anwalt das Gericht bestimmt, entscheidet es selbst. Grundsätzlich kann jeder Anwalt beigeordnet werden. Sie können dabei natürlich an einen versierten oder aber an einen eher unerfahrenen Verteidiger geraten. Sie haben allerdings auch die Möglichkeit, sich selbst einen Pflichtverteidiger aussuchen und sollten diese Chance nutzen. Nach Erhalt der Anklage können Sie dem Gericht mitteilen, wen es als Pflichtverteidiger bestellen soll.
Die Kanzlei am Forum hat langjährige Erfahrung in der Strafverteidigung. Rechtsanwalt Orhan Uyar hat einen seiner Tätigkeitsschwerpunkte im Strafrecht.
Wir sind in sämtlichen Phasen des Strafverfahrens an Ihrer Seite. Wird gegen Sie ermittelt, erläutern wir Ihnen, wie Sie sich bei Vernehmungen verhalten sollten. Wir nehmen Akteneinsicht und prüfen, ob Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens bestehen.
Wird gegen Sie Anklage erhoben, übernehmen wir Ihre Verteidigung, beraten mit Ihnen die richtige Strategie und setzen uns dafür ein, die erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Oft können wir eine Einstellung oder einen Freispruch, zumindest aber eine möglichst milde Strafe erreichen.
Sie bekommen bei uns immer zeitnah einen Termin. Bei einer drohenden Beschlagnahme oder gar Untersuchungshaft sind wir z.B. sofort für Sie da.