Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung steht einem Arbeitnehmer nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Abfindung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages erhält man als Arbeitnehmer lediglich in Ausnamefällen. Der Erhalt einer Abfindung wird regelmäßig aufgrund von Verhandlungen erreicht, nachdem von einem Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage nach Erhalt einer Kündigung eingereicht wird.
Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Bei Verhandlungen über die Höhe der Abfindung orientiert man sich oft an der „Faustformel“, dass ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr angemessen ist.
Hat ein Arbeitnehmer also z.B. nach 10 Beschäftigungsjahren zuletzt 2.500,00 EUR (brutto) im Monat verdient, so würde eine hiernach angemessene Abfindung 12,500,00 EUR bis 25.000,00 EUR betragen.
Hierauf besteht jedoch kein Anspruch, die Beträge haben sich in der Praxis etabliert, wobei je nach Einzelfall ein Zu- oder Abschlag gerechtfertigt sein kann, beispielsweise abhängig von den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Je eher die Kündigungsschutzklage Erfolg verspricht, umso eher wird ein Arbeitgeber bereit sein, einen Abfindungsbetrag zu bezahlten, der sich am “oberen Ende“ der üblichen Abfindung befindet.
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