Sofern Sie als Arbeitnehmer die Kündigung akzeptieren bzw. diese wirksam ist, stellt sich im Weiteren die Frage nach einem Arbeitszeugnis, damit Sie sich künftig erfolgreich bewerben können.
Ein Arbeitszeugnis muss das Datum des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ausweisen. Sofern es hierbei zu Abweichungen kommt (Zeugnis z.B. vom Januar 2019, Ausscheiden im September 2018), ist dies zumindest ein Indiz dafür, dass gegebenenfalls eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen wurde oder die Parteien sich nicht „in Frieden“ getrennt haben.
Hinsichtlich der Bewertung des Arbeitnehmers wird zwischen der sog. Leistungsbeurteilung und der Verhaltensbeurteilung unterschieden. Die Note 1 wird in der Regel dargestellt mit der Formulierung: „vollste Zufriedenheit“ und gegebenenfalls mit dem Zusatz, dass die Erwartungen in jeder Hinsicht übertroffen wurden. Die Note 2 wird mit der Formulierung „stets“/„jederzeit“ zur vollen Zufriedenheit dargestellt. Die Note 3 wird in der Regel dargestellt mit der Formulierung: „zur Zufriedenheit“.
Grds. enthält ein Arbeitszeugnis auch eine Schlussformulierung mit einer sog. Dankesformel: Hierbei wird sodann, sofern das Zeugnis positiv für den Arbeitnehmer ausfällt, dargelegt, dass er aus eigenem Wunsch aus dem Unternehmen ausscheidet. Zugleich sollte insofern nicht fehlen, dass sich der ehemalige Arbeitgeber zugleich bei dem Arbeitnehmer bedankt sowie gute Wünsche für die Zukunft ausspricht.
Eine übliche Formulierung lautet:
Herr/ Frau xy scheidet aus eigenem Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus. Wir bedauern ihr/sein Ausscheiden und wünschen für die Zukunft alles Gute.
Hierauf hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch. Wenn dies dennoch in das Zeugnis aufgenommen wird, wertet dieses das Zeugnis auf.
Im Übrigen ist folgendes zu beachten, sofern ein Vergleich im Hinblick, auf die Erstellung eines Zeugnisses vereinbart wird: Wird der Inhalt des zu erteilenden Zeugnisses nicht konkret geregelt, scheidet eine Zwangsvollstreckung aus. Letztlich ist damit der Vergleich für den Arbeitsnehmer wertlos. Im Rahmen der Zeugnisformulierung lauern für einen Arbeitnehmer Fallstricke. Nicht jede zunächst „nett“ klingende Formulierung enthält auch zugleich eine gute Bewertung.
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