Das Gesetz sieht eine Reihe von Regelungen vor, die einem Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz (Sonderkündigungsschutz) gewähren, der im Wege der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden kann.
Beispielsweise ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, falls dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder aber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Lediglich ausnahmsweise, mit vorhergehender Zustimmung der zuständigen Behörde, ist eine derartige Kündigung zulässig.
Ebenso darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit sowie bis zu acht Wochen vor deren Beginn nicht kündigen. Auch insofern ist lediglich ausnahmsweise die Kündigung mit vorhergehender behördlicher Zustimmung statthaft.
Ein häufig anzutreffender Fall des besonderen Kündigungsschutzes ist der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Hierbei bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen oder einem gleichgestellten Arbeitnehmer die vorhergehende Zustimmung des Integrationsamtes. Eine Kündigung, die ohne diese Zustimmung erklärt wird, ist grundsätzlich nichtig. Voraussetzung hierbei ist, dass der zu kündigende Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Eine Schwerbehinderung liegt beim Grad der Behinderung von wenigstens 50 (GdB) vor. Entsprechender Kündigungsschutz besteht bei schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmern. Das Zustimmungserfordernis gilt hingegen nicht während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses.
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