Eine Ehe kann in Deutschland nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Auf Fragen der Ursachen, des Verschuldens usw. kommt es dafür nicht an. Es gilt vielmehr das so genannte Zerrüttungsprinzip: Sofern keine Lebensgemeinschaft der Gatten mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass diese wiederhergestellt wird, gilt die Ehe als gescheitert. Einer oder beide Ehepartner können die Scheidung beantragen, diese erfolgt durch Richterspruch.

1. Arten der Scheidung

Wenn beide Partner die Scheidung wünschen, dann spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung. Die Ehe kann aber auch geschieden werden, wenn nur einer der Partner dies möchte, während der andere an der Ehe festhalten will. Diese Konstellation wird streitige Scheidung genannt.

Obwohl für Scheidungen in Deutschland Anwaltszwang gilt, benötigt bei einer einvernehmlichen Scheidung tatsächlich nur einer der Ehepartner einen Rechtsanwalt. Der andere Gatte braucht dem Scheidungsantrag dann nur zuzustimmen. Die einvernehmliche Scheidung ist die schnellste und unkomplizierteste Scheidungsform. Die Gatten müssen sich bei ihr aber über bestimmte Folgesachen bereits geeinigt haben (Sorgerecht für Kinder, Unterhalt usw.).

Gut zu wissen: Die so genannte Online-Scheidung muss immer einvernehmlich erfolgen. Als Scheidungswilliger brauchen Sie bei ihr nicht in unsere Kanzlei zu kommen, sondern können online die Scheidung in die Wege leiten. Sie füllen dazu einfach einen Fragebogen aus, erteilen uns eine Vollmacht und wir setzen einen Scheidungsantrag für Sie auf.

Ein Scheidungsverfahren kann allerdings nie komplett online durchgeführt werden. So reichen wir den Scheidungsantrag per Post beim zuständigen Gericht ein und dieses stellt ihn Ihrem Ehepartner förmlich zu. Im Scheidungstermin ist dann auch das persönliche Erscheinen beider Gatten vor Gericht erforderlich.

2. Sonderfall Blitzscheidung

Einen Sonderfall der Scheidung bildet die so genannte Blitzscheidung oder Härtefallscheidung. Dabei muss die sonst übliche Trennungszeit nicht abgewartet werden, sondern die Ehe kann bereits vorher geschieden werden.

Voraussetzung ist aber, dass wirklich ein Härtefall vorliegt. Eine Fortsetzung der Ehe darf dem Scheidungswilligen dann ganz objektiv nicht mehr zuzumuten sein und die Gründe hierfür müssen in der Person seines Ehepartners liegen. Die Härtegründe sind im Scheidungsantrag aufzuführen und es gelten strenge Anforderungen. Es müssen dazu Tatsachen dargelegt werden, die auch für unbeteiligte Personen ein Fortbestehen der Ehe als absolut nicht mehr zumutbar erscheinen lassen.

Untreue reicht hierfür z.B. nicht aus. Wohl aber ggf. eine Schwangerschaft der Ehefrau aus einem außerehelichen Verhältnis. Der Grund: Es ist dem Ehemann nicht zuzumuten, dass er mit Geburt des Kindes als Noch-Verheirateter automatisch rechtlicher Kindesvater würde, wie es § 1592 BGB vorsieht, und dass er die Vaterschaft dann später eigens anfechten müsste.

Weitere Härtefall-Beispiele sind u.a. fortgesetzte schwere Misshandlungen des Partners oder Kindesmisshandlungen sowie schwere Straftaten gegen den Gatten.

Häufig gibt es deutlicheinfachere Mittel, um eine untragbare Situation zu beenden. Der Auszug eines Gatten und/oder Verbote nach dem Gewaltschutzgesetz, Kontaktverbote usw. können z.B. „Druck aus dem Kessel nehmen“. Auf eine Härtefallscheidung kann dann verzichtet und stattdessen ein normales Scheidungsverfahren mit Trennungszeit durchgeführt werden.

3. Die Trennungszeit

Vor der Scheidung ist im Regelfall die so genannte Trennungszeit einzuhalten. Bei der einvernehmlichen Scheidung ist dies normalerweise ein Trennungsjahr, in dem keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Nach Ablauf des Trennungsjahres wird vermutet, dass die Ehe zerrüttet und gescheitert ist. Sie kann dann geschieden werden.

Will sich nur einer der Gatten scheiden lassen (streitige Scheidung), so muss das Paar sogar drei Jahre getrennt leben, damit eine Vermutung für das Scheitern der Ehe gilt und eine Scheidung erfolgen kann.

Nicht alle Paare haben allerdings problemlos die Möglichkeit, getrennte Wohnungen zu beziehen. Trennt sich ein Paar, ohne dass ein Partner auszieht, so müssen Wohnung oder Haus in dieser Zeit aber zumindest in separate Bereiche aufgeteilt werden, damit die Trennungszeit zu laufen beginnt.

Ausnahmen von den vorgeschriebenen Trennungszeiten gibt es nur, wenn das Scheitern der Ehe anderweitig nachgewiesen ist oder in den zuvor genannten Härtefällen, etwa bei häuslicher Gewalt (Stichwort Blitzscheidung).

4. Der Scheidungsantrag

Die Scheidung muss beim Familiengericht eingereicht werden,

  • in dessen Bezirk einer der Gatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern wohnt
  • bei Kinderlosen beim Gericht des letzten gemeinsamen Wohnorts, an dem einer der Partner noch lebt
  • i.Ü. am Wohnort des Antragsgegners, dem der Scheidungsantrag zugestellt wird.

Zuständig sind im Allgäu folgende Gerichte:

Amtsgericht Kempten
Residenzgebäude
Residenzplatz 4-6
87435 Kempten (Allgäu)
Telefon: 0831 / 20300

Amtsgericht Kaufbeuren
Ganghoferstraße 9-11
87600 Kaufbeuren
Telefon: 08341 / 801-0

Amtsgericht Sonthofen
Prinz-Luitpold-Straße 2
87527 Sonthofen
Telefon: 08321 / 6180

Amtsgericht Memmingen
Buxacher Straße 6
87700 Memmingen
Telefon: 08331 / 1050

Amtsgericht Lindau
Stiftsplatz 4
88131 Lindau (Bodensee)
Telefon: 08382 / 26070

Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Dieser benötigt dazu eine Vollmacht sowie diverse Informationen und Unterlagen, unter anderem:

  • die Namen der Ehepartner,
  • den letzten gemeinsamen Wohnsitz,
  • das Trennungsdatum,
  • Angaben zu gemeinsamen Kindern,
  • ggf. die Zustimmung des anderen Gatten.
  • Heiratsurkunde/ Familienstammbuch,
  • Geburtsurkunden der Kinder usw.

5. Der Scheidungstermin

Der Antragssteller hat zudem einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Erst wenn dieser eingegangen ist, stellt das Gericht dem anderen Ehepartner den Scheidungsantrag zu.

Die Gatten müssen jetzt meist auch schon einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausfüllen. Über andere Scheidungsfolgesachen kann das Gericht dagegen auch separat entscheiden.

Das Gericht bestimmt sodann einen Scheidungstermin. Zu diesem haben beide Ehepartner zu erscheinen und werden angehört. Der Scheidungsantrag kann noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Termin zurückgenommen werden, der andere Gatte kann so lange auch seine Zustimmung zur Scheidung widerrufen. Ansonsten wird durch richterlichen Scheidungsbeschluss die Scheidung festgestellt. Der Scheidungstermin dauert i.d.R. nur wenige Minuten.

6. Rechtsmittel

Nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses können innerhalb eines Monats Berufung gegen die gesamte Scheidung oder Beschwerde gegen einzelne Entscheidungen einlegen. Die Ex-Gatten können im Termin allerdings auch auf derartige Rechtsmittel verzichten, dann wird der Beschluss direkt rechtskräftig.

7. Die Scheidungskosten

Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zusammen. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Gegenstands- oder Streitwert. Berechnet wird er nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten. Berücksichtigung findet aber z.B. auch, ob die Eheleute minderjährige Kinder haben (führt zu Abzug) oder ob im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch Rentenanwartschaften berücksichtigt werden (führt zu Aufschlägen).

Unser Scheidungskostenrechner gibt Ihnen eine erste Orientierung:

Scheidungskostenrechner von scheidungskosten-rechner.info

Kosten lassen sich mit einer einvernehmlichen Scheidung sparen, bei der nur ein Anwalt beauftragt wird.

Wichtig zu wissen: Dieser vertritt dann allerdings nur den Gatten, der ihn mit der Scheidung betraut hat. Bei Streitigkeiten und unklaren Fragen sollte sich deshalb besser jeder der Partner einen eigenen Anwalt nehmen.
Die Anwälte der Kanzlei am Forum sind von der ersten Beratung bis zum Scheidungsbeschluss an Ihrer Seite und betreuen Sie während des gesamten Verfahrens. Ihre Scheidung betreiben wir professionell, zügig und effizient. Bundesweit können Sie auch unser Angebot der Online-Scheidung nutzen.